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Garantie

Die Garantie ist - neben der Gewährleistung - die Grundlage für eine Reklamation. Sie ist eine freiwillige Beschaffenheitserklärung des Unternehmers, also des Garantiegebers*. Es wird durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es sei daran erinnert, dass das Fehlen eines Garantiedokuments die Rechte des Käufers aus der Garantie in keiner Weise einschränkt - es können jedoch Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Umfangs ihres Inhalts auftreten.

* Hinweis: Der Verkäufer kann der Garantiegeber sein oder nicht. Dies sollte in der Garantieerklärung angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, kann davon ausgegangen werden, dass die Garantie von dem Händler übernommen wurde, der die Erklärung abgegeben hat.

Eine Garantie ist mit anderen Worten eine Verpflichtung des Garantiegebers gegenüber dem Käufer, einen Artikel zu ersetzen, zu reparieren oder anzunehmen (und Geld zu erstatten), der nicht den im Garantiedokument, der Beschreibung oder sogar der Werbung angegebenen Eigenschaften entspricht. Dabei ist zu beachten, dass der Bürge seine Pflichten freiwillig und individuell festlegt. Es kann daher verschiedene Ausschlüsse vorsehen, in deren Rahmen dem Käufer keine Rechte zustehen.

Was ist die Garantie?

Die Gewährleistung erfolgt durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Garantieschein, in der Angebotsbeschreibung oder in der Werbung für die Ware.

Der Inhalt der Garantie sollte klar und verständlich formuliert sein. Sie sollte insbesondere solche Informationen enthalten wie:

  • Name und Anschrift des Bürgen
  • Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes
  • die geltend zu machenden Rechte im Falle eines Mangels;
  • die Erklärung „Die Garantie schließt die Rechte des Käufers nach den Gewährleistungsvorschriften für Mängel der verkauften Ware nicht aus, beschränkt oder hebt sie auf“.

Es sei daran erinnert, dass Versprechungen in einer Anzeige denen in einer Garantieerklärung gleichgestellt sind.

Neuware, die von Händlern angeboten wird, unterliegt in der Regel einer Garantie, jedoch entscheidet der Garantiegeber, ob er dem Käufer eine Garantie auf sein Produkt gibt oder nicht. Sie entscheidet auch über Inhalt und Umfang, zum Beispiel:

  • Wie hoch wird die Anzahl der Reparaturen sein?
  • die Bedingungen, unter denen der Artikel ersetzt werden kann
  • ob Serviceadressen angegeben werden.

Dauer der Garantie

Ist in der Garantieerklärung keine Schutzfrist angegeben, wird diese mit 2 Jahren – beginnend mit dem Tag der Ablieferung der Ware an den Käufer – angenommen. Der Garantiegeber kann jedoch die Dauer der Garantie festlegen, sie kann also zB ein oder fünf Jahre dauern oder lebenslang gewährt werden.

Hat der Garantiegeber das mangelhafte Produkt durch ein neues ersetzt oder wesentliche Reparaturen durchgeführt, beginnt die Garantiezeit erneut ab Übergabe des ersetzten oder reparierten Artikels an den Kunden. Wird ein einzelnes Teil der beanstandeten Ware ersetzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für dieses Teil mit dem Beginn der Gewährleistungsfrist.

Der Garantiegeber muss seine Verpflichtungen (z. B. Reparatur oder Ersatz der Ware) innerhalb der in der Garantieerklärung angegebenen Frist erfüllen. Wenn diese Zeit nicht angegeben ist, sollte er dies unverzüglich tun, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Käufer ihm die Ware liefert.

Garantie vs. Gewährleistung

Die im Rahmen der Garantie gewährten Rechte sind unabhängig von den im Rahmen der Garantie angegebenen Rechten. Das bedeutet, dass, wenn die Ansprüche des Käufers unter einer der angegebenen Grundlagen nicht anerkannt werden, der Käufer das Recht hat, Ansprüche unter der anderen verfügbaren Grundlage geltend zu machen – zB wenn eine Reklamation im Rahmen der Garantie nicht akzeptiert wird, kann der Käufer eine Reklamation unter der Garantie.

Wie macht man einen Garantieanspruch?

Es gibt keine einheitlichen Regeln für die Geltendmachung eines Garantieanspruchs – alles wird durch die Bedingungen des Garantiedokuments entschieden. Mit anderen Worten, da die Bürgschaft vom Bürgen geleistet wird und dies freiwillig geschieht, entscheidet der Bürge auch über die Bedingungen der Bürgschaft.